Korrigenda 2. Auflage (April 2019):

  • Kapitel 1.2.6, Seite 46
    Im Text steht, dass die Gliederung nach Schweizer Rechnungslegungsrecht teilweise auch nach «Herkunftsmerkmalen» erfolgt. Es müsste heissen, dass die Reserven auch nach «Verwendungsmerkmalen» gegliedert werden.

  • Kapitel 4.4.1, Seite 163:
    In der Formel zur Berechnung des Economic Value Added sollte die Abkürzung für die Weighted Average Cost of Capital stets «WACC» heissen:
    EVA = NOA × (RONOA − WACC) = NOPAT − (WACC × NOA)

  • Kapitel 5.3.5, Seite 206: 
    In der Lösung zum Berechnungsbeispiel der Back AG beziehen sich die berechneten Substanzwerte von 19.57 jeweils auf den Substanzwert Equity (und nicht Entity)  

  • Kapitel 6.5.4, Seite 316:
    In der Formel zur Berechnung des IRR müsste vor dem Summenzeichen rechts nicht ein «+» sondern ein «=» stehen. Der IRR wird bestimmt, indem die Summe der diskontierten FCF Entity mit Null gleichgesetzt und anschliessend nach R aufgelöst wird. 

  • Kapitel 8.3.6 Kapitalerhöhungsverfahren nach dem Aktienrecht, Seite 438:
    Das Schweizer Aktienrecht sieht drei Verfahren der Kapitalerhohung vor: die ordentliche, genehmigte und bedingte Aktienkapitalerhöhung. In den ersten beiden Verfahren entscheiden Verwaltungsrat und Generalversammlung eigenständig über Zeitpunkt und Höhe der Kapitalerhöhung. Bei der bedingten Kapitalerhöhung ist dies hingegen nicht der Fall.